Zinssatz von jährlich sechs Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig und ab dem Jahr 2019 unanwendbar
Mit dem kürzlich am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss (vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent zugrunde gelegt wird.
Nach den Urteilsgründen stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von SteuerschuldnerInnen, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber SteuerschuldnerInnen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Im Hinblick auf eine in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsung sieht das BVerfG diese Ungleichbehandlung gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch als verfassungsgemäß – für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig.
Das BVerfG sieht in Form einer Vollverzinsung zu einem niedrigeren Zinssatz ein Mittel, welches zu einer geringeren Ungleichheit führt und dabei mindestens ebenso gleich geeignet ist, den Gesetzeszweck zu fördern.
Ferner stellt das BVerfG fest, dass die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz aufgrund des einheitlichen Regelungskonzepts der Verzinsung ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen umfasst und das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar ist.
Fazit
Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die bislang geltenden Vorschriften zum Zinssatz im Rahmen der Vollverzinsung nach Auffassung des BVerfG unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Es bleibt abzuwarten, ob auch hinsichtlich anderer Zinsvorgaben, beispielsweise im Rahmen der Pensionszusagen und bei der Bewertung von wiederkehrenden Leistungen Neuregelungen auf dem Schirm des Gesetzgebers sind, da diese ebenfalls häufig in Streit stehen.