Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend rückwirkend vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 den Umsatzsteuersatz von 19% auf 7% auf die Lieferung von Gas. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.
Die Bundesregierung erwartet von den Unternehmen, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.
Desweiteren sollen Arbeitgeber die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 EUR zu gewähren (Inflationsausgleichsprämie).
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
- Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Quelle: Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 25.10.2022