Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Kinderfreibetrag bei Minderjährigen nicht übertragbar
Leben Eltern in einer funktionierenden nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, stellte sich in der Praxis bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil zulässig ist. Die Antwort auf diese Frage kommt nun vom Bundesfinanzhof.
Hintergrund
Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.
Entscheidung
Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.
Der Bundesfinanzhof geht bei einer funktionsfähigen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft davon aus, dass die Verteilung der Unterhaltsaufgaben dem gemeinsamen Willen der Elternteile entspricht. Eine Übertragung der Freibeträge scheidet damit zumindest bei minderjährigen Kindern grundsätzlich aus, wenn der Elternteil, der keine oder nur geringe Beiträge zum Haushaltseinkommen leistet, seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nachkommt.
Beispiel |
Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder und leben zusammen. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 EUR. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag (10.347 EUR). Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat.
Folge: Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig. |